Arzneimittelabgabe und Interessenkonflikt: Was Europa anders macht
Im Kanton Bern wird wieder darüber diskutiert, ob mehr Ärztinnen und Ärzte Medikamente selbst abgeben dürfen sollen. Die Selbstdispensation klingt nach einer praktischen Lösung: Man geht in die Praxis und kommt mit dem Medikament wieder heraus. Wer will da schon Nein sagen?
Ich möchte einen Schritt zurückgehen und eine Frage stellen, die in der Debatte oft untergeht: Warum trennen fast alle Länder Europas das Verschreiben vom Abgeben? Die Antwort hat wenig mit Standesinteressen zu tun und viel mit einem Prinzip, das wir in anderen Lebensbereichen längst selbstverständlich finden. Ich habe mir dazu die Regeln in 47 europäischen Staaten und in den Nachbarkantonen von Bern angesehen. Die vollständige Übersicht finden Sie am Ende dieses Beitrags.
Kein Vorwurf, sondern eine Frage der Rahmenbedingungen
Gleich vorweg: Die grosse Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte verschreibt nach bestem Wissen und Gewissen, auch wenn sie selbst abgeben. Darum geht es nicht. Es geht um die Rahmenbedingungen, unter denen alle arbeiten.
In der Medizin hat sich eine klare Definition durchgesetzt: Ein Interessenkonflikt ist eine Situation, die das Risiko schafft, dass das berufliche Urteil durch ein sekundäres Interesse unangemessen beeinflusst wird (US Institute of Medicine, 2009). Primär ist das Wohl der Patientin. Sekundär ist der Ertrag aus der Medikamentenmarge. Der Konflikt besteht also schon, wenn das Risiko besteht, nicht erst, wenn jemand ihm nachgibt.
Und dieses Risiko ist nicht überall gleich gross. Wenn Tarife unter Druck geraten oder Kostendeckel kommen, gewinnt die Marge an wirtschaftlichem Gewicht für die Praxis. Je enger es wird, desto grösser die Versuchung, beim Medikament auszugleichen, oft unbewusst und ohne böse Absicht. Für Patientinnen und Patienten ist es deshalb wertvoll, wenn die Rahmenbedingungen diese Versuchung gar nicht erst entstehen lassen und eine unabhängige Fachperson die Verordnung ein zweites Mal prüft.
Das ist keine theoretische Überlegung. Mit dem Kostendämpfungspaket 2 hat das Parlament eine Höchstgrenze für die ärztlichen Leistungen im neuen Arzttarif TARDOC beschlossen. Vorgesehen sind 1’577 Taxpunkte pro Arbeitstag, gemittelt über einen Monat. Der Bundesrat entscheidet derzeit über das Konzept. Die allermeisten Ärztinnen und Ärzte liegen laut FMH darunter. Wer aber an diese Grenze stösst, kann bei den ärztlichen Leistungen nicht mehr zulegen, bei der Medikamentenabgabe dagegen schon, denn die Marge fällt nicht unter den Deckel. Gerade jetzt die Selbstdispensation auszuweiten, hiesse, einen Ausweichkanal zu öffnen.
Bei Anwälten ist das selbstverständlich
In anderen Berufen, deren Rat man vertrauen muss, ist dieses Prinzip längst Gesetz. Das Anwaltsgesetz verlangt: «Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen» (Art. 12 lit. c BGFA). Das Bundesgericht lässt dabei schon das Konfliktpotenzial genügen. Ein Anwalt muss ein Mandat ablehnen, wenn ein Konflikt droht, auch wenn der Klient es ausdrücklich wünscht.
Niemand empfindet das als Misstrauensvotum gegenüber der Anwaltschaft. Es ist schlicht eine Regel, die Vertrauen möglich macht. Patientinnen und Patienten sind auf das Urteil ihrer Ärztin mindestens so angewiesen wie Klienten auf den Rat ihres Anwalts.
Auch die Weltgesundheitsorganisation sieht es so. Sie zählt das Vermeiden von Fehlanreizen zu den Kernmassnahmen für einen rationalen Arzneimitteleinsatz und hält fest, dass die Trennung von Verschreibung und Abgabe «Anreize zur Überverschreibung beseitigt» und zu einem besseren Arzneimitteleinsatz und tieferen Kosten führen kann (WHO, EB115/40).
Was die Erfahrung zeigt
Dass die Trennung wirkt, ist nicht nur Theorie. Südkorea hat Verschreibung und Abgabe im Jahr 2000 getrennt, ausdrücklich um Fehlanreize zu beseitigen. Danach sank der Anteil der Arztabrechnungen mit Antibiotika von 55,7 auf 29,6 Prozent (Jeong 2009). In Japan, wo die Trennung schrittweise und freiwillig eingeführt wurde, haben Präfekturen mit höherem Trennungsgrad tiefere Arzneimittelkosten pro Tag (Yokoi & Tashiro 2018).
Auch in der Schweiz ist das Argument angekommen. Der Aargauer Regierungsrat hat im Oktober 2026 eine Lockerung der Selbstdispensation abgelehnt und dies unter anderem mit finanziellen Fehlanreizen bei der Verschreibung begründet.
Und die Schweiz selbst? Sie ist nicht dafür bekannt, besonders wenig für Medikamente auszugeben. In einem Vergleich von elf Ländern mit hohem Einkommen lag sie bei den Arzneimittelausgaben pro Kopf an zweiter Stelle, hinter den USA (Papanicolas et al. 2018). Es wäre falsch, das der Selbstdispensation anzulasten: Die Preise legt der Bund fest, und auch Versorgungsstrukturen und Gesundheitszustand der Bevölkerung spielen mit. Beeinflussen kann die Selbstdispensation höchstens Menge und Präparatewahl. Belege dafür, dass sie die Kosten senkt, gibt es allerdings ebenso wenig. siehe hier: Was hat die Selbstdispensation mit Weinbau zu tun? Und weitere unsinnige Statistiken zu Korrelation und Koinzidenz – www.enea-martinelli.ch
Kein alter Zopf
Von ärztlicher Seite hört man oft, die Trennung von Verschreibung und Abgabe sei ein «alter Zopf» aus einer Zeit, in der Apotheken und Arztpraxen noch ganz anders funktionierten. Ein Blick auf die letzten Jahre zeigt das Gegenteil: Das Prinzip wurde in vielen Ländern immer wieder neu bestätigt, teilweise sogar verschärft.
- Neu erlassen: Island hat 2020 ein neues Arzneimittelgesetz verabschiedet und Ärzten dabei kein Abgaberecht eingeräumt. Wales (2020) und Schottland (2018) haben ihre Regeln neu gefasst und die ärztliche Abgabe weiterhin eng an die fehlende Erreichbarkeit einer Apotheke gebunden. Das Wallis hat seine Heilmittelverordnung 2025 revidiert und hält fest, dass die Bewilligung von Rechts wegen erlischt, sobald die Voraussetzungen wegfallen.
- Gerichtlich bestätigt: Das Bundesgericht hat 2014 die personelle Trennung von Verschreibung und Abgabe als Schutzgut anerkannt (BGE 140 II 520). Der niederländische Staatsrat hat 2025 das Abgabemonopol der Apotheken erneut bestätigt.
- Politisch bestätigt: In Frankreich scheiterte 2016 ein Vorschlag, die ärztliche Abgabe auf Gemeinden ohne Apotheke im Umkreis von 10 Kilometern auszuweiten. Der Aargauer Regierungsrat hat im Oktober 2026 eine Lockerung abgelehnt.
- Abgebaut: Belgien lässt die alten Arzt-Depots auslaufen und vergibt keine neuen Bewilligungen mehr. In Irland hat sich die Zahl der dispensierenden Ärzte zwischen 2013 und 2022 von 94 auf 49 fast halbiert. Südkorea hat die Trennung im Jahr 2000 eingeführt, Japan hat den Anteil der in Apotheken eingelösten Rezepte seit den 1970er-Jahren von rund 1 auf über 80 Prozent gesteigert.
Die Richtung ist eindeutig: Wo Gesetzgeber, Gerichte und Regierungen die Frage in den letzten Jahren neu geprüft haben, sind sie bei der Trennung geblieben oder haben sie gestärkt.
Markt ? Ohne Rezept keine Wahl
Es gibt einen zweiten Punkt, der in der Debatte kaum vorkommt: Der Markt für Medikamente beginnt mit dem Rezept. Erst das Rezept gibt der Patientin die Wahl, wo sie ihr Medikament bezieht: in der Apotheke vor Ort, bei einer Versandapotheke oder dort, wo Beratung und Service am besten passen.
Bei der Selbstdispensation fällt die Abgabeentscheidung schon im Sprechzimmer, durch dieselbe Person, die verschreibt. Ein Rezept entsteht oft gar nicht erst, und damit auch keine Wahl. Das Heilmittelgesetz verlangt zwar grundsätzlich ein Rezept vor der Abgabe, die Patientin kann aber darauf verzichten. Und eine Versandapotheke darf nur liefern, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Die Selbstdispensation schottet den Markt also genau dort ab, wo er beginnen würde.
Die Frage nach dem Wunsch für das Ausstellen eines Rezeptes wäre an sich schon gesetzliche Pflicht – eigentlich (Artikel 26 Abs 2 bis). Und dieser Artikel bestätigt auch einige Grundsätze: SR 812.21 – Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) | Fedlex.
Das Bundesgericht hat 2014 im Fall einer Versandapotheke, die Ärzte finanziell einbinden wollte, klar entschieden: Die personelle Trennung von Verschreibung und Abgabe ist zu schützen, und unzulässig ist schon ein Vorteil, der geeignet ist, einen «therapiefremden Anreiz» zu schaffen. Das Prinzip gilt also für alle Seiten, auch für Apotheken.
Was Europa macht
Ich habe mir die Regeln in 47 europäischen Staaten angesehen, von Island bis zur Türkei. Das Bild ist eindeutig:

- In 30 Staaten dürfen Ärzte keine Medikamente abgeben. Das gilt für Deutschland, Skandinavien, Italien, Spanien, Polen, Griechenland und den ganzen Balkan.
- Sieben Länder erlauben eine Ausnahme, aber nur, wo keine Apotheke erreichbar ist: Frankreich, Irland, die Niederlande, Grossbritannien, Österreich, Ungarn und die Türkei. Die Schwellen liegen zwischen 1,6 und 6 Kilometern. In mehreren Ländern fällt die Bewilligung automatisch weg, sobald eine Apotheke eröffnet.
- Eine breite Freigabe gibt es nur in Teilen der Schweiz und in Liechtenstein.
Besonders aufschlussreich: Kein einziges europäisches Land öffnet die Abgabe allein nach Fachrichtung, etwa «für Haus- und Kinderärzte». Österreich und Ungarn beschränken die Abgabe zwar auf bestimmte Fachrichtungen, aber immer nur zusätzlich zur Bedingung, dass es im Ort keine Apotheke gibt.
Und wo die Versorgung lückenhaft ist, bringen die meisten Länder die Apotheke näher zum Patienten, mit Filialen, Depots oder mobilen Apotheken, statt dem Arzt die Abgabe zu übertragen. So lässt sich die Versorgung sichern, ohne einen Interessenkonflikt zu schaffen.
Die Lösungen sind vielfältig und zum Teil sehr pragmatisch:
- Italien erlaubt in Gemeinden bis 5000 Einwohner ohne Apotheke ein «Dispensario farmaceutico», das die nächstgelegene Apotheke führt.
- Spanien versorgt kleine Orte seit 1944 über «Botiquines», kleine Abgabestellen unter Verantwortung einer Apotheke.
- Norwegen zählt rund 670 Abgabestellen, die von Apotheken betrieben werden.
- Kroatien erlaubt Apothekendepots auf Inseln und im Bergland, wenn die nächste Apotheke mindestens 10 Kilometer entfernt ist.
- Slowenien lässt eine Apotheke ein Arzneimittellager in einer abgelegenen Arztpraxis einrichten. Verwaltet wird es von der Apotheke, nicht vom Arzt.
Auch die Länder mit Ausnahme für Ärzte halten diese bewusst eng. Österreich erlaubt eine ärztliche Hausapotheke nur Allgemeinmedizinern, nur wenn es in der Gemeinde keine Apotheke gibt und die nächste mehr als 6 Strassenkilometer entfernt ist. In Frankreich gilt die Bewilligung nur in Gemeinden ohne Apotheke und erlischt automatisch, sobald dort eine Apotheke eröffnet. Weniger als 100 Ärzte haben eine solche Bewilligung. Irland zählte 2022 noch 49 dispensierende Ärzte.
Und die Nachbarkantone?
Auch innerhalb der Schweiz liegt Bern zwischen zwei Welten. Die Nachbarn im Westen, Süden und Norden verbieten die Selbstdispensation oder erlauben sie nur dort, wo keine Apotheke erreichbar ist:
- Die Waadt erteilt keine Bewilligungen. Neuenburg erlaubt Ausnahmen nur mit Bewilligung des Departements.
- Freiburg verlangt, dass es in der Gemeinde keine Apotheke gibt und auch keine direkt und regelmässig mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist.
- Das Wallis verlangt, dass es im Ort keine Apotheke gibt und auch keine innert 10 Kilometern direkt mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist. Die Bewilligung erlischt von Rechts wegen, sobald die Bedingungen wegfallen.
- Im Jura haben nur drei Ärzte in der Ajoie eine Bewilligung.
- Der Aargau erlaubt die Abgabe nur, wenn die nächste Apotheke mit dem öffentlichen Verkehr nicht innert rund einer Stunde erreichbar ist.
Die Nachbarn im Osten, also Luzern, Obwalden, Nidwalden und Uri, sowie Solothurn und Basel-Landschaft geben die Selbstdispensation dagegen frei. Bern ist der einzige Nachbarkanton mit Ausnahmeregelung, der die Zahl der Apotheken im Ort statt der Erreichbarkeit als Kriterium verwendet.
Was das für Bern heisst
Bern hat heute ein Mischsystem. Die Selbstdispensation ist erlaubt, wo es im Ort weniger als zwei öffentliche Apotheken mit Notfalldienst gibt. Das ist bereits grosszügiger als die Regeln aller europäischen Länder mit Ausnahmesystem: In Frankreich, Österreich oder im Wallis schliesst schon eine einzige Apotheke im Ort die ärztliche Abgabe aus. In Bern sind es erst zwei. Zudem gewährt Bern eine Übergangsfrist von 10 Jahren, während Frankreich, Irland oder das Wallis die Bewilligung beim Eintritt einer Apotheke sofort beenden. Eine weitere Ausweitung würde Bern im europäischen Vergleich noch weiter von der Regel entfernen.
Die Versorgung der Bevölkerung ist ein berechtigtes Anliegen, gerade in ländlichen Regionen. Die Antwort darauf sollte aber nicht ein neuer Interessenkonflikt sein, sondern eine starke Zusammenarbeit: Ärztinnen und Ärzte, die sich ganz auf Diagnose und Therapie konzentrieren können, und Apotheken, die das Medikament unabhängig prüfen, beraten und abgeben. Vier Augen sehen mehr als zwei.
Ein Interessenkonflikt ist kein Misstrauensvotum gegenüber der Ärzteschaft. Er beschreibt ein Risiko, das in der Struktur angelegt ist, und dieses Risiko wächst, je enger die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden. Bei Anwälten, Revisoren und Finanzberatern finden wir es selbstverständlich, solche Konflikte von vornherein zu vermeiden. Fast ganz Europa tut das auch bei der ärztlichen Abgabe von Medikamenten. Bern sollte diesen Weg nicht verlassen.
Anhang: Länderübersicht
Die Tabelle fasst die Regelungen der 47 untersuchten Staaten zusammen, Stand Oktober 2026. Die Einstufung stützt sich wo möglich auf den Gesetzestext, sonst auf Regierungsdokumente, den WHO-Bericht von 2019 oder Fachliteratur. San Marino, Andorra und die Vatikanstadt sind nicht separat aufgeführt; ihre Versorgung folgt weitgehend den umgebenden Ländern.
| Land | Regel | Ausnahme bzw. Versorgung abgelegener Gebiete | Wegfall der Ausnahme |
|---|---|---|---|
| West-, Nord- und Südeuropa | |||
| Deutschland | Verbot | keine; nur Notfälle; Zweigapotheken, Rezeptsammelstellen | – |
| Luxemburg | Verbot | keine; Ärzte nur mit Notfallausrüstung | – |
| Monaco | Verbot | keine | – |
| Malta | Verbot | keine | – |
| Schweden | Verbot | Apoteksombud im Auftrag einer Apotheke | – |
| Finnland | Verbot | Apotheken-Servicestellen | – |
| Norwegen, Dänemark | Verbot | Abgabestellen der Apotheken | – |
| Island | Verbot für Ärzte | Leiter eines Gesundheitszentrums, solange keine Apotheke im Ort | bei Eröffnung einer Apotheke |
| Spanien | Verbot | Botiquines unter Verantwortung einer Apotheke | – |
| Italien | Verbot | Dispensari in Orten bis 5000 Einwohner, von einer Apotheke geführt | – |
| Portugal | Verbot | mobile Apothekenposten | – |
| Belgien | Verbot | nur auslaufende Altbewilligungen | bei Apotheke im Umkreis von 5 km |
| Frankreich | Ausnahme | Gemeinde ohne Apotheke | automatisch bei Eröffnung einer Apotheke |
| Irland | Ausnahme | nächste Apotheke mindestens 3 Meilen (4,8 km) entfernt | bei neuer Apotheke innert 3 Meilen |
| Niederlande | Ausnahme | nächste Apotheke mindestens 4,5 km Strasse entfernt | – |
| England, Wales | Ausnahme | ländliches Gebiet, Patient wohnt über 1,6 km von einer Apotheke | für Patienten innert 1,6 km einer neuen Apotheke |
| Schottland, Nordirland | Ausnahme | Bezug in der Apotheke nur mit grosser Schwierigkeit möglich, Einzelfallprüfung | Neuprüfung bei neuer Apotheke |
| Österreich | Ausnahme | Allgemeinmediziner, keine Apotheke in der Gemeinde, über 6 km Strasse | – |
| Liechtenstein | Freigabe | Betriebsbewilligung nötig | – |
| Schweiz | kantonal | von Verbot bis Freigabe | je nach Kanton |
| Mittelosteuropa und Baltikum | |||
| Polen | Verbot | Apothekenpunkte auf dem Land | – |
| Tschechien | Verbot | ausgelagerte Abgabestellen einer Apotheke | – |
| Slowakei | Verbot | Filialapotheken | – |
| Slowenien | Verbot | Lager einer Apotheke in der Arztpraxis ab 10 km | – |
| Rumänien | Verbot | Abgabestellen einer Apotheke in Dörfern ohne Apotheke | Schliessung innert 30 Tagen nach Eröffnung einer Apotheke |
| Bulgarien | Verbot | Apotheken mit Pharma-Assistenz, Subventionen | – |
| Estland | Verbot | Filialapotheken, Apothekenbus | – |
| Litauen | Abgabe im Auftrag einer Apotheke | Grundversorgungs-Einrichtungen in Dörfern ohne Apotheke | – |
| Lettland | Ausnahme in Apothekenfiliale | Gesundheitsfachperson gibt in einer Filiale ab, keine Apotheke im Umkreis von 5 km | Schliessung innert 1 Monat nach Eröffnung einer Apotheke |
| Ungarn | Ausnahme | Haus- oder Kinderarzt in Orten ohne Apotheke und ohne Filiale | – |
| Südosteuropa | |||
| Albanien | ausdrückliches Verbot | Apothekenagenturen auf dem Land | – |
| Griechenland | Verbot | eine Apotheke pro 1000 Einwohner, Sonderregel für kleine Gemeinden | – |
| Zypern | Verbot | Apothekenmonopol | – |
| Kroatien | Verbot | Apothekendepots auf Inseln und im Bergland ab 10 km | – |
| Bosnien und Herzegowina | Verbot | Depots bzw. Stationen von Apotheken | – |
| Serbien | Verbot | Apotheken der Gesundheitszentren | – |
| Montenegro | Verbot | Einheiten von Apotheken | – |
| Kosovo | Verbot | keine gefunden | – |
| Nordmazedonien | Verbot | Apothekenstationen auf dem Land | – |
| Türkei | Ausnahme | Medikamentenschrank des Arztes in Orten ohne Apotheke und ohne Apotheker | automatisch bei Eröffnung einer Apotheke |
| Osteuropa und Kaukasus | |||
| Armenien | Verbot | Apothekenpunkte auf dem Land | – |
| Georgien | Verbot | rezeptfreie Präparate im Detailhandel | – |
| Aserbaidschan | nicht geklärt | – | – |
| Ukraine | Abgabe im Auftrag einer Apotheke | Dorf-Gesundheitseinrichtungen ohne Apotheke | – |
| Russland | Ausnahme für Einrichtungen | Gesundheitseinrichtung mit Pharmalizenz in Dörfern ohne Apotheke | – |
| Belarus | Ausnahme für Einrichtungen | staatliche Einrichtungen in Dörfern ohne Apotheke | – |
| Moldau | Ausnahme für Einrichtungen | ländliche Grundversorgung in Dörfern ohne Apotheke | – |
Quellen
- WHO Europe (2019). The legal and regulatory framework for community pharmacies in the WHO European Region
- WHO (2004). Rational use of medicines by prescribers and patients, EB115/40
- Institute of Medicine (2009). Conflict of Interest in Medical Research, Education, and Practice; deutsche Definition nach Deutsches Ärzteblatt
- Art. 12 lit. c BGFA und BGer 2C_933/2018 (law.ch)
- Jeong HS (2009). Pharmaceutical reforms: Implications through comparisons of Korea and Japan. Health Policy 93(2-3):165–71
- Yokoi M, Tashiro T (2018). Separating Prescription From Dispensation Medicines: Economic Effect Estimation in Japan. Global Journal of Health Science 10(5):88
- Medinside (Oktober 2026): Aargau hält am Verbot fest
- Heilmittelgesetz Art. 26 und 27 (droit-bilingue.ch)
- BGE 140 II 520 vom 7. Juli 2014 (Zur Rose)
- FMH: Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC
- Papanicolas I et al. (2018). Health Care Spending in the United States and Other High-Income Countries. JAMA 319(10):1024–1039; Werte nach GÖG/PPRI
- Raad van State (23.07.2025): Abgabemonopol nach Art. 61 Geneesmiddelenwet, ECLI:NL:RVS:2025:3397
- Assemblée nationale: Amendement 176/2016 zur Propharmacie
- Irland: Oireachtas, Frage 16 vom 13.02.2014 (Zahl der dispensierenden Ärzte)
Rechtsgrundlagen
Schweiz und Kantone
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 37 Abs. 3
- Heilmittelgesetz (HMG), Art. 26 Verschreibung
- Heilmittelgesetz (HMG), Art. 27 Versandhandel
- Bern: Gesundheitsgesetz (BSG 811.01), Art. 32
- Waadt: Communiqué Etat de Vaud zum Modell Zur Rose (Propharmacie verboten)
- Neuenburg: Loi modifiant la loi de santé, 20. Februar 2024
- Freiburg: Loi sur la santé, Art. 110
- Freiburg: Ordonnance sur les produits thérapeutiques
- Wallis: Änderung der Heilmittelverordnung, AS 2025-048
- Wallis: Anforderungen an die Ausübung der Selbstdispensation (2025)
- Jura: Loi sur la vente des médicaments (RSJU 812.21), Art. 8
- Jura: Antwort der Regierung auf QE 3148
- Aargau: Verwaltungsgericht, WNO.2010.1
- Luzern: Gesundheitsgesetz § 31
- Luzern: Botschaft B 66 zum Gesundheitsgesetz
- Solothurn: Medienmitteilung zur Selbstdispensation, August 2003
- Liechtenstein: Heilmittelgesetz vom 4. Dezember 2014 (LGBl. 2015 Nr. 23)
West-, Nord- und Südeuropa
- Deutschland: § 43 Arzneimittelgesetz
- Deutschland: § 13 Betäubungsmittelgesetz
- Deutschland: § 16 Apothekengesetz (Zweigapotheken)
- Luxemburg: Loi du 25.11.1975 concernant la délivrance au public des médicaments (Dossier parlementaire 7383)
- Monaco: Loi n° 1.029 du 16 juillet 1980
- Malta: Medicines Act, Cap. 458
- Schweden: Prop. 2008/09:145, Omreglering av apoteksmarknaden
- Schweden: SOU 2008:4 (Apoteksombud)
- Finnland: Regierungsvorlage HE 107/2021 zum Arzneimittelgesetz
- Norwegen: Direktoratet for medisinske produkter, Medisinutsalg
- Dänemark: Bekendtgørelse om apotekers drift
- Island: Lyfjalög nr. 100/2020
- Italien: Dispensari farmaceutici nach Gesetz 221/1968
- Portugal: Decreto-Lei 307/2007
- Belgien: Loi coordonnée du 10 mai 2015 relative à l’exercice des professions des soins de santé
- Belgien: Arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967, Art. 4
- Frankreich: Art. L4211-3 Code de la santé publique (Ordre des médecins)
- Irland: HSE, Antwort auf PQ 21758/22 (2022)
- Niederlande: Geneesmiddelenwet Art. 61 (Kamerstuk 29359 Nr. 79)
- England: NHS (Pharmaceutical Services) Regulations 2013, Part 8
- Wales: NHS (Pharmaceutical Services) (Wales) Regulations 2020, Reg. 26
- Schottland: GMS Contracts (Scotland) Regulations 2018, Sch. 6 Abs. 44
- Nordirland: Pharmaceutical Services Regulations (NI) 1997, Reg. 12
- Österreich: Bericht des Gesundheitsausschusses zur Novelle des Apothekengesetzes (1089 d.B., 2016)
Mittelosteuropa und Baltikum
- Polen: Prawo farmaceutyczne, Art. 68
- Tschechien: Zákon 378/2007 Sb., § 82
- Slowakei: Vyhláška 129/2012 Z.z.
- Slowenien: Zakon o lekarniški dejavnosti (ZLD-1)
- Rumänien: Legea farmaciei 266/2008
- Ungarn: 41/2007 EüM rendelet (Hausapotheke)
- Lettland: Farmācijas likums (englische Fassung)
- Litauen: Regierungsdokument 2025 zur Abgabe in Grundversorgungs-Einrichtungen
- Estland: Sozialministerium, neue Apothekenlösungen (2026)
- Bulgarien: IME, Apothekensubventionen (2025)
Südosteuropa
- Griechenland: Gesetz 1963/1991, Art. 4
- Zypern: Pharmacy and Poisons Law, Cap. 254
- Türkei: Gesetz Nr. 6197 über Apotheker und Apotheken
- Albanien: Gesetz 105/2014 über Arzneimittel und pharmazeutische Dienste
- Kroatien: Zakon o ljekarništvu
- Bosnien und Herzegowina: Apothekengesetz der Föderation (40/10)
- Serbien: Arzneimittelgesetz
- Montenegro: Gesetz über die Apothekentätigkeit (2019)
- Kosovo: Gesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (2010)
- Nordmazedonien: Arzneimittelgesetz
Osteuropa und Kaukasus
- Russland: Föderales Gesetz 61-FZ, Art. 52
- Ukraine: Regierung, Zugang zu Arzneimitteln auf dem Land
- Belarus: Vestnik farmacii 2020, Nr. 3
- Moldau: IPN, Abgabe durch ländliches medizinisches Personal
- Georgien: Regierungsverordnung Nr. 575/2014
- Armenien: Gesetz über Arzneimittel (2016)
Für Spanien und Aserbaidschan stützt sich die Einstufung auf den WHO-Bericht von 2019 bzw. liess sich nicht klären.