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Arzneimittelabgabe und Interessenkonflikt: Was Europa anders macht

Im Kanton Bern wird wieder darüber diskutiert, ob mehr Ärztinnen und Ärzte Medikamente selbst abgeben dürfen sollen. Die Selbstdispensation klingt nach einer praktischen Lösung: Man geht in die Praxis und kommt mit dem Medikament wieder heraus. Wer will da schon Nein sagen?

Ich möchte einen Schritt zurückgehen und eine Frage stellen, die in der Debatte oft untergeht: Warum trennen fast alle Länder Europas das Verschreiben vom Abgeben? Die Antwort hat wenig mit Standesinteressen zu tun und viel mit einem Prinzip, das wir in anderen Lebensbereichen längst selbstverständlich finden. Ich habe mir dazu die Regeln in 47 europäischen Staaten und in den Nachbarkantonen von Bern angesehen. Die vollständige Übersicht finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Kein Vorwurf, sondern eine Frage der Rahmenbedingungen

Gleich vorweg: Die grosse Mehrheit der Ärztinnen und Ärzte verschreibt nach bestem Wissen und Gewissen, auch wenn sie selbst abgeben. Darum geht es nicht. Es geht um die Rahmenbedingungen, unter denen alle arbeiten.

In der Medizin hat sich eine klare Definition durchgesetzt: Ein Interessenkonflikt ist eine Situation, die das Risiko schafft, dass das berufliche Urteil durch ein sekundäres Interesse unangemessen beeinflusst wird (US Institute of Medicine, 2009). Primär ist das Wohl der Patientin. Sekundär ist der Ertrag aus der Medikamentenmarge. Der Konflikt besteht also schon, wenn das Risiko besteht, nicht erst, wenn jemand ihm nachgibt.

Und dieses Risiko ist nicht überall gleich gross. Wenn Tarife unter Druck geraten oder Kostendeckel kommen, gewinnt die Marge an wirtschaftlichem Gewicht für die Praxis. Je enger es wird, desto grösser die Versuchung, beim Medikament auszugleichen, oft unbewusst und ohne böse Absicht. Für Patientinnen und Patienten ist es deshalb wertvoll, wenn die Rahmenbedingungen diese Versuchung gar nicht erst entstehen lassen und eine unabhängige Fachperson die Verordnung ein zweites Mal prüft.

Das ist keine theoretische Überlegung. Mit dem Kostendämpfungspaket 2 hat das Parlament eine Höchstgrenze für die ärztlichen Leistungen im neuen Arzttarif TARDOC beschlossen. Vorgesehen sind 1’577 Taxpunkte pro Arbeitstag, gemittelt über einen Monat. Der Bundesrat entscheidet derzeit über das Konzept. Die allermeisten Ärztinnen und Ärzte liegen laut FMH darunter. Wer aber an diese Grenze stösst, kann bei den ärztlichen Leistungen nicht mehr zulegen, bei der Medikamentenabgabe dagegen schon, denn die Marge fällt nicht unter den Deckel. Gerade jetzt die Selbstdispensation auszuweiten, hiesse, einen Ausweichkanal zu öffnen.

Bei Anwälten ist das selbstverständlich

In anderen Berufen, deren Rat man vertrauen muss, ist dieses Prinzip längst Gesetz. Das Anwaltsgesetz verlangt: «Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen» (Art. 12 lit. c BGFA). Das Bundesgericht lässt dabei schon das Konfliktpotenzial genügen. Ein Anwalt muss ein Mandat ablehnen, wenn ein Konflikt droht, auch wenn der Klient es ausdrücklich wünscht.

Niemand empfindet das als Misstrauensvotum gegenüber der Anwaltschaft. Es ist schlicht eine Regel, die Vertrauen möglich macht. Patientinnen und Patienten sind auf das Urteil ihrer Ärztin mindestens so angewiesen wie Klienten auf den Rat ihres Anwalts.

Auch die Weltgesundheitsorganisation sieht es so. Sie zählt das Vermeiden von Fehlanreizen zu den Kernmassnahmen für einen rationalen Arzneimitteleinsatz und hält fest, dass die Trennung von Verschreibung und Abgabe «Anreize zur Überverschreibung beseitigt» und zu einem besseren Arzneimitteleinsatz und tieferen Kosten führen kann (WHO, EB115/40).

Was die Erfahrung zeigt

Dass die Trennung wirkt, ist nicht nur Theorie. Südkorea hat Verschreibung und Abgabe im Jahr 2000 getrennt, ausdrücklich um Fehlanreize zu beseitigen. Danach sank der Anteil der Arztabrechnungen mit Antibiotika von 55,7 auf 29,6 Prozent (Jeong 2009). In Japan, wo die Trennung schrittweise und freiwillig eingeführt wurde, haben Präfekturen mit höherem Trennungsgrad tiefere Arzneimittelkosten pro Tag (Yokoi & Tashiro 2018).

Auch in der Schweiz ist das Argument angekommen. Der Aargauer Regierungsrat hat im Oktober 2026 eine Lockerung der Selbstdispensation abgelehnt und dies unter anderem mit finanziellen Fehlanreizen bei der Verschreibung begründet.

Und die Schweiz selbst? Sie ist nicht dafür bekannt, besonders wenig für Medikamente auszugeben. In einem Vergleich von elf Ländern mit hohem Einkommen lag sie bei den Arzneimittelausgaben pro Kopf an zweiter Stelle, hinter den USA (Papanicolas et al. 2018). Es wäre falsch, das der Selbstdispensation anzulasten: Die Preise legt der Bund fest, und auch Versorgungsstrukturen und Gesundheitszustand der Bevölkerung spielen mit. Beeinflussen kann die Selbstdispensation höchstens Menge und Präparatewahl. Belege dafür, dass sie die Kosten senkt, gibt es allerdings ebenso wenig. siehe hier: Was hat die Selbstdispensation mit Weinbau zu tun? Und weitere unsinnige Statistiken zu Korrelation und Koinzidenz – www.enea-martinelli.ch

Kein alter Zopf

Von ärztlicher Seite hört man oft, die Trennung von Verschreibung und Abgabe sei ein «alter Zopf» aus einer Zeit, in der Apotheken und Arztpraxen noch ganz anders funktionierten. Ein Blick auf die letzten Jahre zeigt das Gegenteil: Das Prinzip wurde in vielen Ländern immer wieder neu bestätigt, teilweise sogar verschärft.

  • Neu erlassen: Island hat 2020 ein neues Arzneimittelgesetz verabschiedet und Ärzten dabei kein Abgaberecht eingeräumt. Wales (2020) und Schottland (2018) haben ihre Regeln neu gefasst und die ärztliche Abgabe weiterhin eng an die fehlende Erreichbarkeit einer Apotheke gebunden. Das Wallis hat seine Heilmittelverordnung 2025 revidiert und hält fest, dass die Bewilligung von Rechts wegen erlischt, sobald die Voraussetzungen wegfallen.
  • Gerichtlich bestätigt: Das Bundesgericht hat 2014 die personelle Trennung von Verschreibung und Abgabe als Schutzgut anerkannt (BGE 140 II 520). Der niederländische Staatsrat hat 2025 das Abgabemonopol der Apotheken erneut bestätigt.
  • Politisch bestätigt: In Frankreich scheiterte 2016 ein Vorschlag, die ärztliche Abgabe auf Gemeinden ohne Apotheke im Umkreis von 10 Kilometern auszuweiten. Der Aargauer Regierungsrat hat im Oktober 2026 eine Lockerung abgelehnt.
  • Abgebaut: Belgien lässt die alten Arzt-Depots auslaufen und vergibt keine neuen Bewilligungen mehr. In Irland hat sich die Zahl der dispensierenden Ärzte zwischen 2013 und 2022 von 94 auf 49 fast halbiert. Südkorea hat die Trennung im Jahr 2000 eingeführt, Japan hat den Anteil der in Apotheken eingelösten Rezepte seit den 1970er-Jahren von rund 1 auf über 80 Prozent gesteigert.

Die Richtung ist eindeutig: Wo Gesetzgeber, Gerichte und Regierungen die Frage in den letzten Jahren neu geprüft haben, sind sie bei der Trennung geblieben oder haben sie gestärkt.

Markt ? Ohne Rezept keine Wahl

Es gibt einen zweiten Punkt, der in der Debatte kaum vorkommt: Der Markt für Medikamente beginnt mit dem Rezept. Erst das Rezept gibt der Patientin die Wahl, wo sie ihr Medikament bezieht: in der Apotheke vor Ort, bei einer Versandapotheke oder dort, wo Beratung und Service am besten passen.

Bei der Selbstdispensation fällt die Abgabeentscheidung schon im Sprechzimmer, durch dieselbe Person, die verschreibt. Ein Rezept entsteht oft gar nicht erst, und damit auch keine Wahl. Das Heilmittelgesetz verlangt zwar grundsätzlich ein Rezept vor der Abgabe, die Patientin kann aber darauf verzichten. Und eine Versandapotheke darf nur liefern, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Die Selbstdispensation schottet den Markt also genau dort ab, wo er beginnen würde.
Die Frage nach dem Wunsch für das Ausstellen eines Rezeptes wäre an sich schon gesetzliche Pflicht – eigentlich (Artikel 26 Abs 2 bis). Und dieser Artikel bestätigt auch einige Grundsätze: SR 812.21 – Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) | Fedlex.

Das Bundesgericht hat 2014 im Fall einer Versandapotheke, die Ärzte finanziell einbinden wollte, klar entschieden: Die personelle Trennung von Verschreibung und Abgabe ist zu schützen, und unzulässig ist schon ein Vorteil, der geeignet ist, einen «therapiefremden Anreiz» zu schaffen. Das Prinzip gilt also für alle Seiten, auch für Apotheken.

Was Europa macht

Ich habe mir die Regeln in 47 europäischen Staaten angesehen, von Island bis zur Türkei. Das Bild ist eindeutig:

  • In 30 Staaten dürfen Ärzte keine Medikamente abgeben. Das gilt für Deutschland, Skandinavien, Italien, Spanien, Polen, Griechenland und den ganzen Balkan.
  • Sieben Länder erlauben eine Ausnahme, aber nur, wo keine Apotheke erreichbar ist: Frankreich, Irland, die Niederlande, Grossbritannien, Österreich, Ungarn und die Türkei. Die Schwellen liegen zwischen 1,6 und 6 Kilometern. In mehreren Ländern fällt die Bewilligung automatisch weg, sobald eine Apotheke eröffnet.
  • Eine breite Freigabe gibt es nur in Teilen der Schweiz und in Liechtenstein.

Besonders aufschlussreich: Kein einziges europäisches Land öffnet die Abgabe allein nach Fachrichtung, etwa «für Haus- und Kinderärzte». Österreich und Ungarn beschränken die Abgabe zwar auf bestimmte Fachrichtungen, aber immer nur zusätzlich zur Bedingung, dass es im Ort keine Apotheke gibt.

Und wo die Versorgung lückenhaft ist, bringen die meisten Länder die Apotheke näher zum Patienten, mit Filialen, Depots oder mobilen Apotheken, statt dem Arzt die Abgabe zu übertragen. So lässt sich die Versorgung sichern, ohne einen Interessenkonflikt zu schaffen.

Die Lösungen sind vielfältig und zum Teil sehr pragmatisch:

  • Italien erlaubt in Gemeinden bis 5000 Einwohner ohne Apotheke ein «Dispensario farmaceutico», das die nächstgelegene Apotheke führt.
  • Spanien versorgt kleine Orte seit 1944 über «Botiquines», kleine Abgabestellen unter Verantwortung einer Apotheke.
  • Norwegen zählt rund 670 Abgabestellen, die von Apotheken betrieben werden.
  • Kroatien erlaubt Apothekendepots auf Inseln und im Bergland, wenn die nächste Apotheke mindestens 10 Kilometer entfernt ist.
  • Slowenien lässt eine Apotheke ein Arzneimittellager in einer abgelegenen Arztpraxis einrichten. Verwaltet wird es von der Apotheke, nicht vom Arzt.

Auch die Länder mit Ausnahme für Ärzte halten diese bewusst eng. Österreich erlaubt eine ärztliche Hausapotheke nur Allgemeinmedizinern, nur wenn es in der Gemeinde keine Apotheke gibt und die nächste mehr als 6 Strassenkilometer entfernt ist. In Frankreich gilt die Bewilligung nur in Gemeinden ohne Apotheke und erlischt automatisch, sobald dort eine Apotheke eröffnet. Weniger als 100 Ärzte haben eine solche Bewilligung. Irland zählte 2022 noch 49 dispensierende Ärzte.

Und die Nachbarkantone?

Auch innerhalb der Schweiz liegt Bern zwischen zwei Welten. Die Nachbarn im Westen, Süden und Norden verbieten die Selbstdispensation oder erlauben sie nur dort, wo keine Apotheke erreichbar ist:

  • Die Waadt erteilt keine Bewilligungen. Neuenburg erlaubt Ausnahmen nur mit Bewilligung des Departements.
  • Freiburg verlangt, dass es in der Gemeinde keine Apotheke gibt und auch keine direkt und regelmässig mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist.
  • Das Wallis verlangt, dass es im Ort keine Apotheke gibt und auch keine innert 10 Kilometern direkt mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist. Die Bewilligung erlischt von Rechts wegen, sobald die Bedingungen wegfallen.
  • Im Jura haben nur drei Ärzte in der Ajoie eine Bewilligung.
  • Der Aargau erlaubt die Abgabe nur, wenn die nächste Apotheke mit dem öffentlichen Verkehr nicht innert rund einer Stunde erreichbar ist.

Die Nachbarn im Osten, also Luzern, Obwalden, Nidwalden und Uri, sowie Solothurn und Basel-Landschaft geben die Selbstdispensation dagegen frei. Bern ist der einzige Nachbarkanton mit Ausnahmeregelung, der die Zahl der Apotheken im Ort statt der Erreichbarkeit als Kriterium verwendet.

Was das für Bern heisst

Bern hat heute ein Mischsystem. Die Selbstdispensation ist erlaubt, wo es im Ort weniger als zwei öffentliche Apotheken mit Notfalldienst gibt. Das ist bereits grosszügiger als die Regeln aller europäischen Länder mit Ausnahmesystem: In Frankreich, Österreich oder im Wallis schliesst schon eine einzige Apotheke im Ort die ärztliche Abgabe aus. In Bern sind es erst zwei. Zudem gewährt Bern eine Übergangsfrist von 10 Jahren, während Frankreich, Irland oder das Wallis die Bewilligung beim Eintritt einer Apotheke sofort beenden. Eine weitere Ausweitung würde Bern im europäischen Vergleich noch weiter von der Regel entfernen.

Die Versorgung der Bevölkerung ist ein berechtigtes Anliegen, gerade in ländlichen Regionen. Die Antwort darauf sollte aber nicht ein neuer Interessenkonflikt sein, sondern eine starke Zusammenarbeit: Ärztinnen und Ärzte, die sich ganz auf Diagnose und Therapie konzentrieren können, und Apotheken, die das Medikament unabhängig prüfen, beraten und abgeben. Vier Augen sehen mehr als zwei.

Ein Interessenkonflikt ist kein Misstrauensvotum gegenüber der Ärzteschaft. Er beschreibt ein Risiko, das in der Struktur angelegt ist, und dieses Risiko wächst, je enger die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werden. Bei Anwälten, Revisoren und Finanzberatern finden wir es selbstverständlich, solche Konflikte von vornherein zu vermeiden. Fast ganz Europa tut das auch bei der ärztlichen Abgabe von Medikamenten. Bern sollte diesen Weg nicht verlassen.

Anhang: Länderübersicht

Die Tabelle fasst die Regelungen der 47 untersuchten Staaten zusammen, Stand Oktober 2026. Die Einstufung stützt sich wo möglich auf den Gesetzestext, sonst auf Regierungsdokumente, den WHO-Bericht von 2019 oder Fachliteratur. San Marino, Andorra und die Vatikanstadt sind nicht separat aufgeführt; ihre Versorgung folgt weitgehend den umgebenden Ländern.

LandRegelAusnahme bzw. Versorgung abgelegener GebieteWegfall der Ausnahme
West-, Nord- und Südeuropa
DeutschlandVerbotkeine; nur Notfälle; Zweigapotheken, Rezeptsammelstellen–
LuxemburgVerbotkeine; Ärzte nur mit Notfallausrüstung–
MonacoVerbotkeine–
MaltaVerbotkeine–
SchwedenVerbotApoteksombud im Auftrag einer Apotheke–
FinnlandVerbotApotheken-Servicestellen–
Norwegen, DänemarkVerbotAbgabestellen der Apotheken–
IslandVerbot für ÄrzteLeiter eines Gesundheitszentrums, solange keine Apotheke im Ortbei Eröffnung einer Apotheke
SpanienVerbotBotiquines unter Verantwortung einer Apotheke–
ItalienVerbotDispensari in Orten bis 5000 Einwohner, von einer Apotheke geführt–
PortugalVerbotmobile Apothekenposten–
BelgienVerbotnur auslaufende Altbewilligungenbei Apotheke im Umkreis von 5 km
FrankreichAusnahmeGemeinde ohne Apothekeautomatisch bei Eröffnung einer Apotheke
IrlandAusnahmenächste Apotheke mindestens 3 Meilen (4,8 km) entferntbei neuer Apotheke innert 3 Meilen
NiederlandeAusnahmenächste Apotheke mindestens 4,5 km Strasse entfernt–
England, WalesAusnahmeländliches Gebiet, Patient wohnt über 1,6 km von einer Apothekefür Patienten innert 1,6 km einer neuen Apotheke
Schottland, NordirlandAusnahmeBezug in der Apotheke nur mit grosser Schwierigkeit möglich, EinzelfallprüfungNeuprüfung bei neuer Apotheke
ÖsterreichAusnahmeAllgemeinmediziner, keine Apotheke in der Gemeinde, über 6 km Strasse–
LiechtensteinFreigabeBetriebsbewilligung nötig–
Schweizkantonalvon Verbot bis Freigabeje nach Kanton
Mittelosteuropa und Baltikum
PolenVerbotApothekenpunkte auf dem Land–
TschechienVerbotausgelagerte Abgabestellen einer Apotheke–
SlowakeiVerbotFilialapotheken–
SlowenienVerbotLager einer Apotheke in der Arztpraxis ab 10 km–
RumänienVerbotAbgabestellen einer Apotheke in Dörfern ohne ApothekeSchliessung innert 30 Tagen nach Eröffnung einer Apotheke
BulgarienVerbotApotheken mit Pharma-Assistenz, Subventionen–
EstlandVerbotFilialapotheken, Apothekenbus–
LitauenAbgabe im Auftrag einer ApothekeGrundversorgungs-Einrichtungen in Dörfern ohne Apotheke–
LettlandAusnahme in ApothekenfilialeGesundheitsfachperson gibt in einer Filiale ab, keine Apotheke im Umkreis von 5 kmSchliessung innert 1 Monat nach Eröffnung einer Apotheke
UngarnAusnahmeHaus- oder Kinderarzt in Orten ohne Apotheke und ohne Filiale–
Südosteuropa
Albanienausdrückliches VerbotApothekenagenturen auf dem Land–
GriechenlandVerboteine Apotheke pro 1000 Einwohner, Sonderregel für kleine Gemeinden–
ZypernVerbotApothekenmonopol–
KroatienVerbotApothekendepots auf Inseln und im Bergland ab 10 km–
Bosnien und HerzegowinaVerbotDepots bzw. Stationen von Apotheken–
SerbienVerbotApotheken der Gesundheitszentren–
MontenegroVerbotEinheiten von Apotheken–
KosovoVerbotkeine gefunden–
NordmazedonienVerbotApothekenstationen auf dem Land–
TürkeiAusnahmeMedikamentenschrank des Arztes in Orten ohne Apotheke und ohne Apothekerautomatisch bei Eröffnung einer Apotheke
Osteuropa und Kaukasus
ArmenienVerbotApothekenpunkte auf dem Land–
GeorgienVerbotrezeptfreie Präparate im Detailhandel–
Aserbaidschannicht geklärt––
UkraineAbgabe im Auftrag einer ApothekeDorf-Gesundheitseinrichtungen ohne Apotheke–
RusslandAusnahme für EinrichtungenGesundheitseinrichtung mit Pharmalizenz in Dörfern ohne Apotheke–
BelarusAusnahme für Einrichtungenstaatliche Einrichtungen in Dörfern ohne Apotheke–
MoldauAusnahme für Einrichtungenländliche Grundversorgung in Dörfern ohne Apotheke–

Quellen

Rechtsgrundlagen

Schweiz und Kantone

West-, Nord- und Südeuropa

Mittelosteuropa und Baltikum

Südosteuropa

Osteuropa und Kaukasus

Für Spanien und Aserbaidschan stützt sich die Einstufung auf den WHO-Bericht von 2019 bzw. liess sich nicht klären.

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